Was ist der Konkurs?

1. Das rote Tuch für jeden Unternehmer.

Der Stierkämpfer schwingt ein rotes Tuch, um den Stier zu reizen. Die Erfahrung von Wut ist mit der Wahrnehmung von rot verbunden. „Rot sehen“ gilt als Metapher des Zorns.

Rot erregt Aufmerksamkeit. Wir verbinden Rot intuitiv mit Gefahr, Wut und Erregung. Als unsere Vorfahren Jäger und Sammler waren, wurde die Farbe rot mit Bedrohung und Gefahr verbunden. 

Konkurs ist für den betroffenen Unternehmer deshalb ein rotes Tuch, weil es die Aufmerksamkeit der anderen erregt. Man hat Angst davor, für viele ein „rotes Tuch“ zu sein. Wut ist metaphorisch. Die Metapher „das rote Tuch“ steht für die Wut der Gläubiger auf den Schuldner.

2. Einstellung aller Zahlungen

Zahlungen an die Gläubiger einstellen. 

Muss ich alle Zahlungen einstellen? 

Wieso muss ich Zahlungen einstellen? 

Sie müssen alle Zahlungen einstellen, weil Ihnen nach § 3 des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO) die Verfügung über das Vermögen, das Ihnen gehört, durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entzogen wird und weil es nach § 210. (1) 6. des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren zu den Obliegenheiten des Schuldners gehört, Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten.

3. Steht für Insolvenz

Warum steht Konkurs für Insolvenz?

Wird beim Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Schuldner nach § 180. (1) des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren kein Sanierungsplan vorgelegt oder wird dem vorgelegten Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.

Nach § 167. (3) des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren ist die Bezeichnung auf Konkursverfahren auch dann abzuändern, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, oder der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde.

4. Verfahren der Vermögensverwertung

Nach § 2. (2) des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte Vermögen des Schuldners dessen freier Verfügung entzogen. 

Nach der Richtlinie (eu) 2019/1023 des europäischen Parlaments über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren müssen nach Artikel 21, (1) die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass die Frist, nach deren Ablauf ein insolvente Unternehmer in vollem Umfang entschuldet werden kann, höchstens drei Jahre beträgt.

Nach Artikel 1 (4) können die Mitgliedstaaten insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, einbeziehen. 

5. Das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit 

Liegen nach § 69. (2) des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, vor, so ist dieses vom Schuldner ohne Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. 

Nach § 70. (1) ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine- wenngleich nicht fällige- Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. 

Nach § 71. (1) ist die weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens, wobei kostendeckendes Vermögen vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. 

6. Gerichtliches Verfahren

Nach § 50 des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren bildet das Insolvenzvermögen die Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse ist das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner von dessen Verfügung entzogen wurde. Aus der Insolvenzmasse sind die Insolvenzforderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen. 

Nach § 51. (1) sind Insolvenzforderungen Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen. 

Nach § 128. (1) kann mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden. Die Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorzunehmen. 

7. Insolvenzverfahren

Insolvenzordnung, so heißt in Österreich das Gesetz, das ein Insolvenzverfahren regelt, in dessen Rahmen das noch vorhandene Vermögen eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmers liquidiert und der Erlös zur Befriedigung auf die Gläubiger verteilt wird.

Alternativ kann nach § 59 des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren das  Insolvenzgericht einen Sanierungsplan genehmigen, sodaß der Schuldner nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, eintreten kann, um das Unternehmen zu erhalten. 

Natürliche Personen können die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen, wenn sie erklären, dass sie den pfändbaren Teil der Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis für die Zeit von fünf Jahren an einen Treuhänder abtreten.

8. Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit

Wenn jemand zahlungsunfähig wird, dann muss er ein Insolvenzverfahren beantragen. Dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann ein Antrag auf Annahme eines Sanierungsplanes angeschlossen werden.

Im Falle von Privatpersonen spricht man anstelle von Sanierungsplan von Zahlungsplan. Nach § 194. (1) muss der Schuldner den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. 

Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten und kann  nach § 199. (1) die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen. 

Diesem Antrag hat der Schuldner die Erklärung beizufügen, daß er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von fünf Jahren an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. 

Nach § 210. (1) obliegt es dem Schuldner, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat das Gericht nach §213. (1) das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung). 

9. Vom Gericht eröffnetes Verfahren

Ein insolventes Unternehmen wendet sich an das zuständige Insolvenzgericht und stellt einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren. Das Gericht eröffnet das Verfahren und nimmt nach § 80 des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren die Bestellung eines Insolvenzverwalters vor. 

Nach § 2. (2)  wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört, dessen freier Verfügung entzogen. Das Insolvenzgericht setzt einen Insolvenzverwalter ein und beruft die Gläubigerversammlung ein.

Nach § 114. (1) hat der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Nach §140. (1) kann der Schuldner den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Nach § 141. (1) muss den Insolvenzgläubigern angeboten werden, eine Quote von mindestens 20 % der Forderungen innerhalb von längstens zwei Jahren zu zahlen.

Nach § 169. (1) steht im Sanierungsverfahren dem Schuldner die Verwaltung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters (Sanierungsverwalters) zu (Eigenverwaltung), wenn er vor dessen Eröffnung einen Sanierungsplan vorgelegt hat, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen.

Nach § 171. (1) ist der Schuldner bei Eigenverwaltung unter Aufsicht dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, vorzunehmen. Der Sanierungsplan wird durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts bestätigt.

Das Insolvenzverfahren ist nach § 152b. mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben. Im Rahmen eines Konkursverfahrens wird nach § 139. das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben, wenn  der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen worden ist.

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens tritt nach § 59. der Schuldner wieder in das Recht ein, über sein Vermögen frei zu verfügen.

10. Ablaufschema Sanierungsverfahren 

§§ 66 u. 67 Insolventes Unternehmen

§ 69. Antrag auf Insolvenzverfahren

§ 63. Insolvenzgericht

§1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Dem Schuldner wird die Verfügung über sein Vermögen entzogen

§ 80. Insolvenzverwalter

§ 91. Gläubigerversammlung

Feststellung der Insolvenzmasse

Feststellung der Ansprüche

§ 114. (1) Geschäftsführung durch den Insolvenzverwalter

§140 Sanierungsplan

§ 169

in 2 Jahren 30% zahlen

Eigenverwaltung unter Aufsicht

Bestätigung des Sanierungsplans

§ 152b Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 59 Der Schuldner verfügt wieder über sein Vermögen

§140 Sanierungsplan

§ 141

 in 2 Jahren 20% zahlen

Verwaltung durch Verwalter

Bestätigung des Sanierungsplans

§ 152b Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 59 Der Schuldner verfügt wieder über sein Vermögen

§ 180 Konkursverfahren

§ 128

Konkursmasse

Verteilung

§ 139 Vollzug der Verteilung

§ 152b Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 59 Der Schuldner verfügt wieder über sein Vermögen

Zusammenfassung

Bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen entzogen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verfügt der Schuldner wieder über sein Vermögen.

Dazwischen liegt ein Weg mit 3 Pfaden.

1. Eigenverwaltung mit Aufsicht

2. Verwaltung mit Verwalter

3. Aufteilung des Vermögens auf die Gläubiger

Die Aufteilung des Vermögens wird durch die Vorlage eines Sanierungsplanes abgewendet. Dieser muß das Angebot einer Quote von mindestens 20% der Forderungen zahlbar in 2 Jahren enthalten. Zur Fortführung des Unternehmens in Eigenverwaltung mit Aufsicht müssen 30% Quote geboten werden.

Was sind die Nachteile einer Privatinsolvenz?

1.) Wohnungssuche

Die Kündigung eines bestehenden Mietvertrages durch den Vermieter ist zwar nur möglich, wenn man die Miete schuldig bleibt. Doch wer geht mit einem neuen Mieter einen  Mietvertrag ein, der auf das Existenzminimum gepfändet oder arbeitslos ist?

2.) Aufenthalt in Österreich

Beim Ansuchen um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird geprüft, ob der eigene Lebensunterhalt und der der Familie ausreichend gedeckt werden kann. Privatkonkurs bedeutet wahrscheinlich die Rückkehr in die Heimat.

3. ) Kredit aufnehmen

Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung erklärt das Gericht zwar, daß man von den Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist. Doch die Löschung aus der Insolvenzdatei erfolgt erst ein Jahr später.

4.) Zumutbare Tätigkeit

„Dem Schuldner obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.“ Über dieses Bemühen muss er jährlich vor Gericht Rechenschaft ablegen. Es empfiehlt sich deshalb, einen Zahlungsplan vorzulegen. Das ermöglicht Eigenverwaltung. 

Was ist die positive Seite finanziellen Scheiterns?

1.) Aus Fehlern lernen.

Insolvenzverfahren sollten als das erkannt werden, was sie sind: eine Chance auf einen Neuanfang. Einmal scheitern bedeutet nur, dass Sie einen kleinen Umweg, auf dem Sie viel dazugelernt haben, auf Ihrem Weg zum Erfolg gemacht haben.

2.) Am Ende wissen Sie, wie´s geht.

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